Werkunternehmeranspruch auf Mehrkosten wegen Bauzeitverzögerung

OLG Oldenburg, Az.: 2 U 81/19, Urteil vom 20.08.2019

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. März 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BB GmbH & Co KG (im Folgenden: Schuldnerin) Zahlungen von der Beklagten auf der Grundlage zweier zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossener Werkverträge über Tiefbauarbeiten am Bauvorhaben Straße1.

Die Beklagte beabsichtigte den Ausbau der Straße1 in Ort1. Am 02.04.2014 unterzeichnete der vom Oberbürgermeister i.S.d. § 86 NKomVG bevollmächtigte Fachdienstleiter Tiefbau der Beklagten, Prof. DD, gegenüber der Schuldnerin den Auftrag für Vorarbeiten der Leitungsverlegung. Die Beauftragung sah die Geltung der VOB/B und einen Werklohn von 22.617,14 € vor. Auf die Auftragserteilung in der Anlage K 2 wird verwiesen. Nach Durchführung der Arbeiten zwischen dem 07.05.2014 und dem 13.06.2014 berechnete die Schuldnerin der Beklagten unter Berücksichtigung geleisteter Abschläge von 24.000,00 € ausstehende 11.484,02 €. Die Schlussrechnung der Schuldnerin (Anlage K 3) wird in Bezug genommen. Deren Prüfung durch die Beklagte, mit der sie die Positionen 1.1.90 und 1.1.100 strich sowie die Mengen der Position 1.2.10 reduzierte wird, ergab eine Gesamtforderung der Schuldnerin von 24.000,00 €, so dass keine weiteren Zahlungen geschuldet wären. Wegen der Details der geprüften Rechnung wird auf die Anlage B 1 (Bl. 42 ff Bd. I d.A.) verwiesen.

Auf der Grundlage eines von der Beklagten ausgeschriebenen Leistungsverzeichnisses bot die Schuldnerin der Beklagten am 21.05.2014 darüber hinaus die Durchführung der Straßenbau- und Kanalarbeiten sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen auf 680 Metern der Straße1 zum Preis von 1.477.597,90 € an. Wegen der Einzelheiten wird auf das Angebot in der Anlage K 5 sowie die diesem Angebot zugrundeliegende Baubeschreibung in der Anlage K 8 verwiesen. Weil die Beklagte nicht sämtliche Arbeiten im eigenen Auftrag durchführen ließ, sondern Teilbereiche durch den O. beauftragt wurden, erteilte der auch insoweit nach § 86 NKomVG vom Oberbürgermeister bevollmächtigte Fachdienstleiter Tiefbau der Beklagten, Prof. DD, am 27.05.2014 den Auftrag für die Straßenarbeiten vollumfänglich und für die Verkehrssicherungsmaßnahmen zu 78,772% gegenüber der Schuldnerin. Die weitere Beauftragung des Kanalbaus sowie von 21,228% der Verkehrssicherungsmaßnahmen erfolgte durch den O.. Angesichts eines Preisnachlasses von 3,5 % betrug die Auftragssumme in Bezug auf die Beklagte 1.123.197,10 €. Die VOB/B wurde einbezogen. Die Dauer der Arbeiten war vom 02.06.2014 bis zum 30.11.2014 vorgesehen. Auf die Anlagen K 6 und K 7 wird Bezug genommen.

In der Baubeschreibung war u.a. ausgeführt:

„1.2. Ausgeführte Vorarbeiten

… Verlegung der Versorgungsleitungen auf 500 m Länge, incl. Bodenaustausch in dieser Strecke und Bodenerkundung.“ …

1.4.1. Vorgesehene Neu- und/oder Umverlegung von Versorgungsleitungen

Auf einer Länge von ca. 500 m wurden die Versorgungsleitungen vorab neu verlegt. Erst nach Baubeginn können die Nebenanlagen im vorderen und hinteren Bereich der Ausbaustrecke gesperrt werden und die Restverlegung der Versorgungsleitungen und deren Einbindung in den Bestand erfolgen.

Nach Inbetriebnahme der Versorgungsleitungen werden die Hausanschlussleitungen angeschlossen.

Erschwernisse im Bauablauf und Behinderungen durch gleichzeitig laufende Leitungsverlegungsarbeiten sind in den Bauablauf einzuplanen und berechtigen nicht zur Verlängerung der Bauzeit bzw. zur Geltendmachung von Mehrkosten.

Der AN hat eine Terminkoordination bezüglich der gleichzeitig laufenden Leitungsverlegungen mit den Versorgungsträgern durchzuführen. …

2.5. Lager- und Arbeitsplätze

Lagerflächen können nur im Ausbaubereich zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus ggf. benötigte Flächen hat sich der Auftragnehmer selbst zu beschaffen. Kosten sind einzurechnen. …

3.2. Bauablauf

Beginn der Vertragsarbeiten: unmittelbar nach Auftragserteilung. …

Zur Einhaltung einer extrem kurzen Bauzeit ist die Bestückung der Baustelle durch mindestens 3 Kanalbaukolonnen und 3 weiteren Kolonnen (Bagger) zum Bodenaustausch, Kanalanschlussarbeiten und Steinsetzarbeiten sicher zu stellen. …“

Die Schuldnerin begann die Arbeiten am 02.06.2014. Die Versorgungsleitungen waren zu diesem Zeitpunkt auf dem mittleren Teilstück von 500 m noch nicht vollständig verlegt. Die von den Versorgungsunternehmen (EE AG und FF AG) beauftragte Firma GG hatte diese Arbeiten zu dieser Zeit noch nicht abgeschlossen. Dies führte zu Behinderungen und Verzögerungen im Arbeitsablauf der Schuldnerin, deren Umfang streitig ist. Die Schuldnerin zeigte am 30.06.2014 und 10.09.2014 schriftlich Behinderungen an. Auf die Anlagen K 20 und K 21 (Bl. 188 Bd. I bis 191 Bd. I d.A.) wird verwiesen. In einem Schreiben vom 29.09.2014 erklärte die Beklagte sich zu den Behinderungsanzeigen. U.a. hieß es in dem Schreiben:

„Das Behinderungen vorlagen wird in der Sache anerkannt. Wie die Schadenshöhe und die Ursache konkret zu ermitteln ist, ist noch ungeklärt. Ich halte das von Ihnen vorgeschlagene Verfahren über den Vergleich erbrachter Leistung zu kalkulierter Leistung so für nicht nachvollziehbar.

Es ist Sache des AN, die Schadenshöhe aus erfolgten Behinderungen zu benennen und zu belegen. Es reicht nicht aus, pauschal Minderleistungen zu benennen. Es müssen Behinderungen nachvollziehbar dokumentiert werden, d.h. wo gab es Behinderungen, wodurch und wann. Die tatsächliche Leistung muss ebenfalls belegt werden. …

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B10 (Bl. 83 Bd. II d.A.) Bezug genommen.

Die Fertigstellung der Arbeiten erfolgte am 19.06.2015. Die Abnahme am 07.07.2015. Mit ihrer Schlussrechnung vom 04.01.2016, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K 15 verwiesen wird, machte die Schuldnerin in Bezug auf den Hauptauftrag unter Berücksichtigung von Mehrkosten wegen Behinderungen in einer Größenordnung von 311,140,53 € insgesamt 1.559.189,39 € brutto geltend. Angesichts einer zugestandenen Kürzung über 44.811,87 € brutto (= 37.657,03 € netto) sowie unstreitiger Abschlagszahlungen in Höhe von 224.000,00 € sind nach der Berechnung des Klägers von dieser Schlussrechnung nunmehr 292.145,93 € brutto offen. Wegen der konkreten Berechnung wird auf S. 15 der Klageschrift (Bl. 15 Bd. I d.A.) verwiesen. Im Laufe des Rechtsstreits reduzierte der Kläger diesen Betrag auf 286.137,74 €. Demgegenüber errechnete die Beklagte unter genereller Ausklammerung der Mehrkosten wegen Behinderungen sowie ihrer Schlussrechnungsprüfung eine Überzahlung von 145.807,86 €. Auf die Anlagen K 16 und K 17 wird wegen der Einzelheiten, insbesondere weiterer Kürzungen und Abschläge, Bezug genommen. Auf den Posten „Behinderungen“ hatte die Beklagte in Erwartung einer substantiierten Darlegung seitens der Schuldnerin vorab einen Abschlag von 70.000,00 € gezahlt. In der zweiten Instanz genehmigte der Oberbürgermeister der Beklagten schriftlich die der Schuldnerin erteilten Aufträge.

Der Kläger hat vor dem Landgericht behauptet, die Schuldnerin habe die sich aus ihrer Schlussrechnung vom 01.12.2014 (Anlage K 3) ergebenden Massen auf den zunächst erteilten Auftrag über die Vorarbeiten erbracht. Weder sei eine doppelte Abrechnung durch die Aufnahme in die Schlussrechnung zum Hauptauftrag erfolgt noch habe es eine Verständigung gegeben, so abzurechnen, wie dies die Beklagte mit ihrer Schlussrechnungsprüfung (Anlage B 1 = Bl. 42 ff Bd. I d.A.) getan habe. Die Massen ergäben sich aus den eingereichten Lieferscheinen.

Hinsichtlich des Hauptauftrages hat der Kläger vorgetragen, es sei zu ständigen Behinderungen im Bauablauf gekommen, weil die Versorgungsleitungen entgegen der vertraglichen Zusage nicht über ein mittleres Teilstück von 500 Metern fertiggestellt waren. Die Behinderungen seien nicht nur in den Schreiben vom 30.06.2014 und 10.09.2014 (Anlagen K 20 und K 21), sondern auch fortlaufend mündlich angezeigt worden. Die einzelnen Behinderungen ergäben sich aus den als Anlage K 26 eingereichten Bautagesberichten. Diese seien wiederum Grundlage des Privatgutachtens HH vom 08.12.2015, aus dem sich damit neben den Behinderungen die aus ihnen resultierenden Mehrkosten zutreffend ergäben. Insoweit wird auf die Anlage K 19 verwiesen. In der Höhe beliefen sich die behinderungsbedingten Mehrkosten der Schuldnerin einschließlich der Kosten des Privatgutachters von 10.076,00 € auf 251.074,87 € netto sowie weiterer 60.065,66 € netto. Wegen letzterer wird die Anlage K 10 in Bezug genommen.

Der Kläger hat nach einer teilweisen Rücknahme seiner Klage zuletzt vor dem Landgericht beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BB GmbH & Co KG einen Betrag von 297.621,76 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 11.484,02 € seit dem 01.02.2015 sowie auf einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 286.137,74 € seit dem 18.05.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat hinsichtlich der Schlussrechnung zu den Vorarbeiten geltend gemacht, dass die Vorarbeiten sich von den Hauptarbeiten nicht hätten sauber abgrenzen lassen. Deswegen hätten die Schuldnerin und die Beklagte sich in einem Gespräch der Zeugen II und JJ am 20.02.2015 darauf verständigt, die Mengen in der Ausschreibung der Vorarbeiten auch für deren Abrechnung zugrunde zu legen und die weitergehenden Mengen bei der Abrechnung der Hauptarbeiten zu berücksichtigen. Das spiegele sich grundsätzlich in der von ihr gekürzten Schlussrechnung zu den Vorarbeiten wider. Lediglich zugunsten der Schuldnerin sei bei der Position 1.2.10 statt der unstreitig ausgeschriebenen 50 m³ eine Menge von 347,0922 m³ berücksichtigt worden. Im Gegenzug seien die Positionen 1.1.90 und 1.1.100 der Schlussrechnung zu den Vorarbeiten vollständig in die Pos. 1.1.260 und 1.1.370 der Schlussrechnung zu den Hauptarbeiten übernommen worden. Soweit der Kläger die beiden von der Schuldnerin geltend gemachten Rechnungen voll abgegolten wissen wolle, handele es sich in Bezug auf die genannten Positionen um Doppelabrechnungen (29 I).

In Bezug auf die Hauptarbeiten hat die Beklagte vorgetragen, die vom Kläger ohnehin nur pauschal geschilderten Behinderungen träfen in ihrem Umfang nicht zu. Die tatsächlichen Darstellungen im Privatgutachten des Klägers seien unzutreffend. Das gelte auch für die darin niedergelegten Soll-Pläne. Ferner habe die Schuldnerin die Baustelle nicht mit ausreichendem Gerät- und Personaleinsatz sowie schlecht strukturiert geführt und auch nicht alles Zumutbare unternommen, um eventuelle Bauablaufstörungen aufzufangen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Schuldnerin habe nach der Baubeschreibung nicht damit rechnen können, dass ihr 500 m Baufeld störungsfrei alleine zur Verfügung stünden. Schließlich seien die Behinderungsanzeigen nicht ausreichend und es treffe nicht zu, dass die Schuldnerin ständig mündliche Behinderungsanzeigen abgegeben habe. Sofern derartige unzureichende mündliche Stellungnahmen vorgelegen hätten, habe die Beklagte konkrete Hinweise auf andere Bauabschnitte und Baustellen gegeben, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden. Denen sei die Schuldnerin nicht nachgekommen.

Schließlich hat die Beklagte die Richtigkeit der Schlussrechnung insgesamt in Abrede genommen, soweit sie von ihrem Prüfungsergebnis abweiche.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen und Begründung verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. In Bezug auf die Vorarbeiten ist es von der durch die Beklagte behaupteten nachträglichen Abrechnungsvereinbarung ausgegangen. Der Kläger sei dem nicht ausreichend entgegengetreten. Im Übrigen habe der Kläger zu der Position 1.2.10 der Schlussrechnung zu den Vorarbeiten nicht den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet. Dass man nachträglich übereingekommen sei, nach Lieferscheinen abzurechnen, sei nicht substantiiert vorgetragen.

In Bezug auf den Hauptauftrag stünden dem Kläger keine Ansprüche aus der Schlussrechnung zu. Die Schuldnerin sei überzahlt, weil die in der Schlussrechnung enthaltenen Ansprüche wegen einer Bauzeitverzögerung nicht bestünden. Das gelte zunächst für Ansprüche nach § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B, deren Voraussetzungen nicht ersichtlich seien. Ein Anspruch aus § 6 Abs. 6 VOB/B scheitere daran, dass es an einem Verschulden der Beklagten sowie an einer ordnungsgemäßen Behinderungsanzeige gem. § 6 Abs. 1 VOB/B fehle. Letztere sei auch nicht entbehrlich. Schließlich fehle es an einer ausreichend schlüssigen konkreten bauablaufbezogenen Darstellung in Bezug auf die Behinderungen, Verzögerungen und Schäden. Angesichts dessen sowie wegen der fehlenden Behinderungsanzeige bestünde auch kein Anspruch aus § 642 BGB.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. In Bezug auf die Schlussrechnung zu den Vorarbeiten moniert er, dass das Landgericht eine gebotene Beweiserhebung durch die Einvernahme von Zeugen unterlassen habe. Hinsichtlich der Ansprüche wegen einer Bauzeitverzögerung habe das Landgericht die Darlegungsanforderungen sowohl zu den Behinderungsanzeigen als auch hinsichtlich der konkreten bauablaufbezogenen Darstellung überspannt. In diesem Zusammenhang habe es sich mit dem Privatgutachten HH nicht ausreichend auseinandergesetzt. Auch insoweit wäre eine Beweisaufnahme geboten gewesen. Der Kläger wiederholt, dass der Schuldnerin vertraglich ein 500 m langes, freies Baufeld zugesagt worden sei. Sie habe dementsprechend davon ausgehen dürfen, Kanalrohre im Baufeld lagern und sukzessive einbauen sowie Nebenanlagen durch den Einsatz eines Graders sowie einer Pflastermaschine in mindestens 100 m langen Abschnitten nutzen zu können. Das sei hingegen nicht möglich gewesen. Vielmehr habe sie kleinteilig von Hand arbeiten müssen. Dieses Vorbringen sei unter Einbeziehung des Privatgutachtens ausreichend. Zur Dauer von einzelnen Behinderungen habe die Schuldnerin sich im Bauablauf nicht äußern können, weil dies außerhalb ihres Einflussbereiches gelegen habe. Ferner vertritt der Kläger die Auffassung, es läge ein Verschulden der Beklagten vor.

Der Kläger beantragt,

1. das angefochtene Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14.03.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der BB GmbH & Co KG einen Betrag von 297.621,76 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 11.484,02 € seit dem 01.02.2015 sowie auf einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 286.137,74 € seit dem 18.05.2016 zu zahlen,

2. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Oldenburg zurück zu verweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbingen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen II und JJ. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13. August 2019 verwiesen.

II.

A) Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. In Bezug auf den Auftrag „Vorarbeiten“ stehen dem Kläger keine restlichen Werklohnansprüche zu.

Die Beklagte hat berechtigterweise die Position 1.2.10 verringert und die Positionen 1.1.90 sowie 1.1.100 aus der Schlussrechnung vom 01.12.02014 (Anlage B 1) gestrichen, so dass kein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers verbleibt. Der Kürzung der Positionen liegt eine Vereinbarung der Parteien über die Abrechnungsmodalitäten des abgeschlossenen Vertrages zugrunde, von der die Beklagte zugunsten der Schuldnerin aus Abrechnungsgründen abgewichen ist.

a) Der Senat ist davon überzeugt, dass die Mitarbeiter der Beklagten II und der Schuldnerin JJ am 20.02.2015 zu der Übereinkunft kamen, die Abrechnung der Vorarbeiten zu den Bodenmassen nach der Pos. 1.2.10 nach den Massen der Ausschreibung vorzunehmen, die unstreitig bei 50 m³ lag.

Die Richtigkeit dieses Vorbringens ergibt sich bereits aus der als Anlage B 12 vorliegenden Email des Zeugen JJ an den Zeugen II vom 20.02.2015. Darin bestätigt der Zeuge JJ gegenüber dem Zeugen II die „Reduzierung der Pos. 1.2.10 Bodenabtrag auf die Angebotsmenge in der Schlussrechnung Vorarbeiten“.

Ferner hat die Vernehmung des Zeugen II bestätigt, dass die von der Beklagten behauptete Vereinbarung getroffen worden ist. Dessen Aussage war überzeugend. Sie korrespondierte mit dem Inhalt der Email und nahm lebensnah Bezug auf ein vor dieser Email geführtes Gespräch in seinem Büro. Im Übrigen war die Aussage inhaltlich schlüssig. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einer Erhöhung der streitgegenständlichen Position 1.2.10 um das 16-fache im Vergleich zur Ausschreibung Diskussionen darüber geführt werden, welche Mengen den Vorarbeiten und welche den anschließenden, mit geringeren Einheitspreisen vergüteten Hauptarbeiten zuzuordnen sind.

Die Überzeugung des Senats von dieser Vereinbarung ist nicht infolge der Aussage des Zeugen JJ erschüttert. Dieser konnte sich weder an eine derartige Übereinkunft erinnern noch war er in der Lage, sie auszuschließen, so dass seine Aussage unergiebig blieb.

b) Soweit die Beklagte selbst von der bewiesenen Vereinbarung abwich, indem sie statt der unstreitig in der Ausschreibung zu den Vorarbeiten in Pos. 1.2.10 niedergelegten 50 m³ in der Schlussrechnung der Vorarbeiten 347,0922 m³ berücksichtigte und im Gegenzug die Pos. 1.1.90 sowie 1.1.100 vollständig in die Schlussrechnung zu den Hauptarbeiten verschob, führt dies nicht zu einem weiteren Zahlungsanspruch des Klägers. Diese Handhabung stellte sich für die Schuldnerin als wirtschaftlich günstig dar und war dem Umstand geschuldet, dass die bereits geleisteten Abschläge von 24.000,00 € nicht zurückgefordert werden mussten.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die angesprochene Verschiebung der Pos. 1.1.90 sowie 1.1.100 aus der Schlussrechnung Vorarbeiten in die Pos. 1.1.260 und 1.1.370 der Schlussrechnung Hauptauftrag tatsächlich erfolgte. Das ergibt sich aus der Zusammenschau der Anlagen B 1 (S.1 = Bl. 42 Bd. I d.A.) und B 14 (S.2 = Bl. 111 Bd. II d.A.). Dort hat die Beklagte die Mengen zugunsten der Schuldnerin in der Höhe korrigiert, in der sie in der Schlussrechnung zu den Vorarbeiten zum Abzug gebracht wurden.

Ferner lässt sich aus den benannten Anlagen errechnen, dass die Beklagte die Schuldnerin mit dieser Verfahrensweise um 1.221,16 € günstiger stellte. Für die Berechnung waren die entgegen der bewiesenen Vereinbarung in der „Schlussrechnung Vorarbeiten“ durch die Beklagte berechneten Mengen zu bilden (Spalte Menge), mit dem Einheitspreis der Schlussrechnung zu den Vorarbeiten (EP SR VA) sowie dem Einheitspreis der Schlussrechnung zu den Hauptarbeiten (EP SR VA) zu multiplizieren und aus den jeweiligen Summen die Differenz zu bilden. Der Übersichtlichkeit halber sind die Positionen der Schlussrechnung zu den Vorarbeiten (Pos. SR VA) und den Hauptarbeiten (Pos. SR HA) mit benannt worden. Damit ergab sich folgende Tabelle:

……………………………

Die konkrete Berechnung führte letztlich ausweislich der Anlage B 1 (S. 1 = 42 Bd. I d.A.) dazu, dass die geleisteten Abschläge über 24.000,00 € nicht mehr verrechnet werden mussten, weil die geprüfte Rechnung mit diesem Betrag endete. Gerade diese Intention hat der Zeuge II in seiner Vernehmung plausibel dargestellt.

2. Auch aus dem Auftrag zu den Hauptarbeiten steht dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch zu. In die Schlussrechnung zu diesem Hauptauftrag hatte die Schuldnerin Ansprüche wegen einer Bauzeitverzögerung durch Behinderungen im Bauablauf eingebracht. Allerdings stehen der Schuldnerin und damit auch dem Kläger Zahlungsansprüche wegen einer Behinderung der Schuldnerin im Zuge der Baumaßnahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Unter Berücksichtigung des damit gebotenen Abzugs dieser Rechnungsposten steht aus der Schlussrechnung der Schuldnerin vom 04.01.2016 kein Saldo zu ihren Gunsten mehr offen. Im Einzelnen:

a) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus § 6 Abs. 6 VOB/B wegen einer durch die Beklagte zu vertretenden Baubehinderung der Schuldnerin.

aa) Er hat die Tatsachen zur Ausfüllung des Anspruchsgrundes für einen Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B nicht schlüssig bzw. substantiiert dargetan.

(1) Die schlüssige Geltendmachung eines solchen Anspruches durch den Auftragnehmer erfordert die Darlegung einer oder mehrerer Pflichtverletzungen des beklagten Auftraggebers sowie der sich daraus ergebenden Behinderungen der eigenen Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 – VII ZR 224/00 –, juris Rn.23; Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 141/03 – juris Rn.13). Dafür ist eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung erforderlich (vgl. BGH a.a.O.). Das heißt, es ist zusätzlich zu den konkreten Pflichtwidrigkeiten des Auftraggebers dazu vorzutragen, welche vorgesehenen Bauarbeiten ihretwegen nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden konnten und wie sich die Verzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage, 8. Teil Rn.56). Aus dem Vortrag muss sich nachvollziehbar ergeben, dass und in welchem Umfang eine Pflichtverletzung eine Behinderung verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 141/03 – juris Rn.18). Angesichts regelmäßig zeitabhängiger Mehrkosten des Auftraggebers gilt Gleiches für die Dauer der Erschwernis oder Behinderung, so dass es letztlich der Darlegung einer ununterbrochenen Kausalkette vom Verzug des Auftraggebers mit einer Leistungspflicht über die schadensbegründenden Umstände in Form der konkreten Behinderung bis hin zu den dadurch entstandenen Mehrkosten bedarf (vgl. Kniffka/Koeble a.a.O.). Der Vortrag zu Pflichtverletzungen und Behinderungen ist im Schadensersatzprozess an den Anforderungen einer Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B zu messen. Deswegen muss der Auftragnehmer Angaben dazu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeführt werden mussten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden konnten (vgl. BGH Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 141/03 – juris Rn.17).

Irgendwelche aus § 287 ZPO ableitbare Darlegungserleichterungen kommen dem Auftragnehmer nicht zugute, soweit es sich um Tatsachen zum Haftungsgrund handelt, die allein nach § 286 ZPO zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 141/03 – juris Rn.15; Kniffka/Koeble, a.a.O.). Die unbestrittene Schwierigkeit, insbesondere die Kausalitäten darzustellen und im Streitfall zu beweisen, rechtfertigen es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, dem Auftragnehmer Darlegungs- oder Beweiserleichterungen zu gewähren (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 141/03 – juris Rn.13; Urteil vom 21. März 2002 – VII ZR 224/00 –, juris Rn.23; BGH NJW 1986, S. 1684). Vielmehr ist es die Aufgabe des sich durch Pflichtverletzungen des Auftraggebers behindert fühlenden Auftragnehmers, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang ergeben. Sofern ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerungen nicht zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung in der Lage ist, geht dies zu seinen Lasten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 141/03 – juris Rn.13; Urteil vom 21. März 2002 – VII ZR 224/00 –, juris Rn.23).

Anders verhält es sich im Bereich der Haftungsausfüllung. Auch hier bedarf es für die Darlegung der Mehrkosten regelmäßig einer bauablaufbezogenen Darstellung der Ist- und Sollabläufe, die eine geltend gemachte Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 225/03 –, juris Rn.30f). Allerdings kommen dem Auftragnehmer insoweit die aus § 287 ZPO folgenden Darlegungserleichterungen zugute (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 141/03 – juris Rn.15).

Über die Frage der reinen Schlüssigkeit des Vorbringens hinaus ist in Rechtsstreitigkeiten über Behinderungen des Bauablaufs regelmäßig von herausragender Bedeutung, ob der Auftragnehmer den von ihm geltend gemachten Anspruch ausreichend substantiiert hat (vgl. Roquette/Bescher, BauR 2018, S. 422, 425f; Kniffka, Festschrift für Prof. Dr.-Ing. Andreas Lang, 2018, S. 65, 76). Die Substantiierungslast kann sich infolge des gegnerischen Vorbringens erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2011 – VII ZR 24/08 –, juris Rn.14). Sachvortrag bedarf der Ergänzung, wenn er im Hinblick auf die Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1996 – V ZR 196/95 –, juris Rn.6). Es ist damit eine Frage des Einzelfalls, inwieweit der Auftragnehmer unter Berücksichtigung des Wechselspiels von Vortrag und Gegenvortrag ausreichend substantiiert zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen vorzutragen hat (vgl. Roquette/Bescher a.a.O. S. 425; Kniffka a.a.O., 76 – 80). Daraus folgt auch, dass der klagende Auftragnehmer nicht von Anfang an zu allen denkbaren Einwendungen des Beklagten vortragen muss. Das gilt beispielsweise für Darlegungen zu den Fragen, ob mit den in der Kalkulation enthaltenen Mitteln (Personal, Geräte) die Bauzeit einzuhalten gewesen wäre, ob weitere Behinderungstatbestände vorhanden waren, ob Bauablaufumstellungen unmöglich waren oder ob der Auftragnehmer Füllaufträge hätte annehmen können (vgl. Roquette/Bescher a.a.O. S. 432 ff; Kniffka a.a.O., S. 80 – 84). Trägt allerdings der beklagte Auftraggeber dazu vor, kann das zunächst schlüssige Vorbringen des klagenden Auftragnehmers mit der Folge unklar werden, dass es den Schluss auf die darzulegenden Tatbestandsmerkmale nicht mehr zulässt.

(2) Nach den dargestellten Grundsätzen fehlt dem Vorbringen des Klägers die notwendige Schlüssigkeit bzw. Substantiierung.

Die Charakteristik des zur Entscheidung anstehenden Falles liegt darin, dass der Anknüpfungspunkt der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht darin besteht, dass der Schuldnerin das Baufeld zum vereinbarten Ausführungsbeginn gar nicht überlassen worden ist, sondern sie darin liegen soll, dass der Baugrund wegen eines anderen auf der Baustelle tätigen Vorunternehmers nur in eingeschränkter Form zur Verfügung gestanden habe. Die dadurch eingetretene Behinderung der Schuldnerin soll nach dem Klägervorbringen auch nicht darin bestanden haben, zum vorgesehenen Ausführungsbeginn gar nicht mit den Arbeiten beginnen zu können, sondern ihre Tätigkeit anders und insbesondere kleinteiliger sowie mit größerem Aufwand als geplant ausführen zu müssen. Die langsame Tätigkeit des anderen Unternehmers sowie die für die Schuldnerin daraus resultierenden zeitaufwändigeren sowie umständlicheren Maßnahmen sollen zu einem deutlich verzögerten Baufortschritt über den vorgesehenen Fertigstellungstermin hinaus geführt haben. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers stellten sich die Pflichtverletzungen und insbesondere die Behinderungen im Bauablauf damit dynamisch dar.

Hinzu tritt, dass der Schuldnerin – entgegen der Auffassung des Klägers – mitnichten ein auf 500 m vollständig freies Baufeld zugesichert worden wäre. Richtig ist, dass sie nach Ziffer 1.2. und 1.4.1. der Baubeschreibung davon ausgehen durfte, die Versorgungsleitungen wären bei ihrem Arbeitsbeginn auf dem Teilstück von 500 m vollständig verlegt. Aus den weiteren Absätzen in Ziffer 1.4.1. der Baubeschreibung ergibt sich demgegenüber eindeutig, dass die Schuldnerin mit Arbeiten anderer Unternehmer in Form des Anschlusses der Versorgungsleitungen an die Hausleitungen während ihrer Tätigkeiten auf dem Baufeld zu rechnen hatte. Ein anderes Verständnis der Textpassagen

„1.4.1. Vorgesehene Neu- und/oder Umverlegung von Versorgungsleitungen

Auf einer Länge von ca. 500 m wurden die Versorgungsleitungen vorab neu verlegt. Erst nach Baubeginn können die Nebenanlagen im vorderen und hinteren Bereich der Ausbaustrecke gesperrt werden und die Restverlegung der Versorgungsleitungen und deren Einbindung in den Bestand erfolgen.

Nach Inbetriebnahme der Versorgungsleitungen werden die Hausanschlussleitungen angeschlossen.

Erschwernisse im Bauablauf und Behinderungen durch gleichzeitig laufenden Leitungsverlegungsarbeiten sind in den Bauablauf einzuplanen und berechtigen nicht zur Verlängerung der Bauzeit bzw. zur Geltendmachung von Mehrkosten.

Der AN hat eine Terminkoordination bezüglich der gleichzeitig laufenden Leitungsverlegungen mit den Versorgungsträgern durchzuführen.“

ist schlichtweg nicht möglich. Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass in Bezug auf den Anfangs- und Endbereich der Baustelle die Versorgungsleitungen bei Beginn der Arbeiten der Schuldnerin noch nicht verlegt sein würden, sondern allein auf dem 500 m langen Mittelstück. Damit war nicht sichergestellt, dass die Versorgungsleitungen vor Beginn der Arbeiten der Klägerin in Betrieb genommen werden. Deswegen musste die Schuldnerin damit rechnen, dass auch in dem Mittelstück die Arbeiten zum Anschluss der Häuser an die Versorgungsleitungen zeitgleich zu ihren Arbeiten stattfinden. Diese Behinderungen hatte die Schuldnerin zu kalkulieren. Soweit der Kläger vorgetragen hat, diese Vorgehensweise zu Verlegung und Anschluss der Versorgungsleitungen sei unüblich (S.5, 6 des Schriftsatzes vom 28.06.2018 = Bl. 152, 153 Bd. I d.A.), ist dies unerheblich, weil sich gerade dieser Bauablauf aus der Baubeschreibung ergibt und damit zu kalkulieren war.

Selbstredend erschweren die Dynamik möglicher Pflichtverletzungen und Behinderungen sowie die auf vertraglicher Grundlage hinzunehmenden Einschränkungen des Baufeldes die konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Pflichtverletzung und Behinderung erheblich. Das entbindet den Kläger aber nicht von dem Erfordernis des Vortrages, wie sich das Baufeld an den jeweiligen Tagen darstellte (vorgeworfene Pflichtwidrigkeit), welche vorgesehenen Bauarbeiten wegen des jeweils vorgefundenen Baufeldes nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden konnten und wie sich die Verzögerungen konkret auf die Baustelle ausgewirkt haben (Behinderungen). Gerade weil die Schuldnerin teilweise gearbeitet hat, wäre eine solche Darstellung erforderlich gewesen (vgl. zur Darlegungslast bei Teilarbeiten BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 – VII ZR 141/03 – juris Rn.21). Der Kläger hätte damit für jeden einzelnen Tag vortragen müssen, an welchem genauen Ort und aus welchem Grund das Baufeld konkret eine Einschränkung aufwies, welche an diesem Tag in welcher Art konkret geplanten Arbeiten deswegen nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden konnten und welche Verzögerung dies nach sich zog. Mit diesen Anforderungen wird dem Kläger bzw. der Schuldnerin auch nichts Unmögliches abverlangt. Angesichts des Umstandes, dass das Baufeld nach dem eigenen Vorbringen des Klägers von Beginn an nur eingeschränkt zur Verfügung stand, wäre der Schuldnerin eine entsprechende taggenaue Dokumentation möglich gewesen. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Im Einzelnen:

(a) Das Vorbringen des Klägers ist bereits nicht schlüssig. Er hat sich in seinen schriftsätzlichen Ausführungen zum Haftungsgrund weit überwiegend pauschal darauf gestützt, dass der Schuldnerin während der Arbeiten nicht das Baufeld von 500 Metern, sondern stets nur Abschnitte von 20 – 30 Metern und einmal 60 Metern zur Verfügung gestanden hätten, die Schuldnerin deswegen habe kleinteiliger arbeiten müssen als kalkuliert, Materialtransportschwierigkeiten gehabt habe sowie teilweise nicht die vereinbarten 3 Kanalbau- sowie 3 Baggerkolonnen habe einsetzen können und es deswegen zu Verzögerungen gekommen sei. Überdies hat der Kläger als Anlage K 26 zwei Leitzordner Bautagesberichte eingeführt, in denen unter Einpflegung von Fotographien einzelne Behinderungen aufgeführt sind. Darüber hinaus hat er ein Parteigutachten zu Bauablaufstörungen der streitgegenständlichen Baustelle des Privatgutachters HH vom 08.12.2015 beigefügt (Anlage K 19). Die Darstellung der Pflichtverletzungen und Behinderungen erfolgt in dessen Anlage BBI 9. Sie stammen aus der Auswertung der Bautagesberichte der Anlage K 26.

Sowohl mit dem schriftsätzlichen Sachvortrag als auch mit der Anlage K 26 bzw. dem qualifizierten Parteivortrag in Form des Privatgutachtens ist allerdings weder die Pflichtverletzung der Beklagten noch die dadurch verursachte Behinderung ausreichend konkret beschrieben.

Es wird bereits weder aus den schriftsätzlichen Ausführungen noch der Anlage K 26 bzw. dem Gutachten hinreichend deutlich, ob die tatsächlich vorgefundene Aufgliederung des Baufeldes einen vertragswidrigen Zustand darstellte oder sie nicht vielmehr auch Ausdruck der nach den Absätzen 2 bis 4 der Ziffer 1.4.1. der Baubeschreibung von der Schuldnerin übernommenen Risiken war, dass Leitungsarbeiten in Bezug auf die Hausanschlüsse parallel zu den Arbeiten der Schuldnerin erfolgen sollten. Eine entsprechende Abgrenzung wird nirgends vorgenommen. Sie ergibt sich auch nicht aus den beigefügten Bautagesberichten samt Fotographien oder dem Privatgutachten, das allein aus den Bautagesberichten heraus erstellt wurde. Beide Anlagen lassen keinen Rückschluss darauf zu, ob und inwieweit vertraglich nicht vorgesehene Einschränkungen betroffen sind oder es sich letztlich um Einschränkungen handelt, welche die Schuldnerin wegen der zeitgleich geplanten Anschlussarbeiten an die Versorgungsleitung ohnehin vertraglich hinzunehmen hatte.

Darüber hinaus hat die Schuldnerin in ihrem Bedenkenhinweis vom 10.09.2014 (Anlage K 21 = Bl. 190f Bd. I d.A.) bereits selbst eingeräumt, zu den konkreten Behinderungssituationen nichts sagen zu können. Denn dort hieß es, „dass es (ihr) nicht möglich ist, die Behinderungen bzw. Mehrkosten einzelnen Behinderungssituationen zuzuordnen, sondern aufgrund der Vielzahl der einzelnen Behinderungen und der unterschiedlichen Auswirkungen sowie der nach wie vor kleinteiligen Bauweise die Problematik nur über einen Soll-Ist-Vergleich der geleisteten mit den kalkulierten Stunden möglich ist.“ Gerade die Darlegung der einzelnen Behinderungssituationen wäre hingegen zur Abgrenzung der Grundfrage, ob eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten und eine dadurch ausgelöste Behinderung gegeben ist, zwingend erforderlich gewesen.

Schließlich hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger die Behinderungen, die infolge der gegenüber der Schuldnerin separat durch den Versorgungsträger O. beauftragten Kanalarbeiten eingetreten sind, nicht abgrenzend dargestellt hat. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine Abgrenzung nach Quoten entsprechend dem jeweiligen Auftragsumfang vorgenommen hat, greift dies für die Darlegung des Haftungsgrundes zu kurz. Die Beklagte haftet schon dem Grunde nach nicht für derartige Behinderungen, die den Auftrag der O. betrafen. Insoweit handelt es sich nicht lediglich um eine Frage der Haftungshöhe. Deswegen wäre im Verhältnis zur Beklagten eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung unter Ausklammerung der Behinderungen, die die vom O. beauftragten Arbeiten betrafen, erforderlich gewesen. Daran fehlt es.

Abgesehen von all dem war es weder für das Gericht noch für die Beklagte zumutbar, sich aus zwei Leitzordnern Bautagesberichten (Anlage K 26), in denen teilweise nicht einmal Behinderungen beschrieben sind und deren Fotos sich zum Teil nicht zuordnen lassen, den für einen schlüssigen Tatsachenvortrag erforderlichen Prozessstoff herauszusuchen. Auch das Privatgutachten, das grundsätzlich qualifizierten Parteivortrag darstellt, half dort nicht weiter, weil es in der maßgeblichen Anlage BBI 9 die Bautagesberichte der Anlage K 26 lediglich grob zusammenfassend wiederholt.

(b) Selbst wenn man das ursprüngliche Vorbringen des Klägers zu Pflichtverletzungen und daraus folgende Behinderungen unter Bezugnahme auf die Anlage K 26 und das Privatgutachten noch als schlüssig hätte ansehen wollen, fehlte ihm infolge der durch die Beklagte vorgetragenen Einwendungstatsachen sowie des unstreitigen Klägervorbringens die erforderliche Substantiierung.

(aa) Die Beklagte hat vorprozessual und im Laufe des Rechtsstreits gerade auf die Problematik der nicht ausreichend konkreten Behinderungsmitteilungen hingewiesen und im Prozess darüber hinaus geltend gemacht, die Schuldnerin habe mögliche Bauablaufumstellungen nicht vorgenommen und sei nicht durchgängig mit der vereinbarten Anzahl Personal sowie unzureichendem Geräteeinsatz tätig gewesen.

Diese Einwendungstatsachen hat die Beklagte zwar nicht auf einzelne Bautage und Bausituationen bezogen. Dennoch waren sie nicht als unerheblich zu bewerten. Denn insoweit ist zu beachten, dass nur ein ausreichend konkreter Vortrag des Klägers zu den einzelnen Pflichtverletzungen und Behinderungen die Beklagte überhaupt in die Lage versetzt hätte, die geltend gemachten Pflichtverletzungen und Behinderungen konkret zu bewerten, zu überprüfen und gegebenenfalls in Abrede zu nehmen sowie ihre Einwendungstatsachen zu möglichen Bauablaufumstellungen sowie einem unzureichenden Personal- und Geräteeinsatz der Schuldnerin zu vertiefen. Gerade dies war ihr hingegen dadurch verwehrt, dass der Kläger allein auf die im Detail nicht ausreichend aussagekräftige Anlage K 26 und das darauf basierende Privatgutachten verwiesen hat. Weder die darin enthaltenen schriftlichen Darlegungen noch die Bilder waren ausreichend aussagekräftig, weil sich aus ihnen lediglich rudimentäre Momentaufnahmen ergaben, ohne die Gesamtlage auf der Baustelle einzufangen. Keinesfalls versetzten sie die Beklagte in die Lage, konkreter zu möglichen Bauablaufumstellungen und einem zu geringen Personal- sowie Geräteeinsatz der Schuldnerin vorzutragen.

Damit waren – ein schlüssiges Vorbringen des Klägers unterstellt – die von der Beklagten gezwungenermaßen nur pauschal vorgetragenen Einwendungstatsachen zu möglichen Bauablaufumstellungen und dem mangelndem Geräte- sowie Personaleinsatz der Schuldnerin geeignet, das Vorbringen des Klägers unklar werden zu lassen. Das gilt in Bezug auf Bauablaufumstellungen umso mehr, als dass sich aus Ziffer 3.1 der Baubeschreibung ergab, dass die Bauarbeiten zum Zwecke der Bauzeitverkürzung gleichzeitig im gesamten Baustellenbereich ausgeführt werden sollten. Hinsichtlich des Personal- und Geräteeinsatzes folgte die Notwendigkeit detaillierten Vortrages verstärkend aus dem Umstand, dass in Ansehung ihrer eigenen Behinderungsanzeige vom 30.06.2014 die Schuldnerin unstreitig nicht mit der zugesagten Anzahl Arbeiter vor Ort war.

Dem Vorbringen des Klägers war damit nicht mehr zu entnehmen, ob die Verzögerungen des Bauablaufs ihre Ursache nicht vielmehr im Verantwortungsbereich der Schuldnerin hatten, so dass die Ursächlichkeit eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten für bestimmte Behinderungen und Verzögerungen nicht mehr gegeben wäre. Seiner angesichts dessen erhöhten Substantiierungslast ist der Kläger nicht nachgekommen. Erst wenn er detaillierter vorgetragen hätte, wäre im Anschluss der Beklagten die Möglichkeit eröffnet gewesen, ihre Einwendungen zu vertiefen. Angesichts der unzureichenden Substantiierung fehlte es an den für eine Beweisaufnahme notwendigen Anknüpfungstatsachen.

(bb) Hinzu tritt, dass schon unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Klägers eine fehlerhafte Angebotskalkulation der Schuldnerin gegeben war. Er hat ausgeführt, das Kalkulationsgrundlage des Angebotes der Schuldnerin das 500 m lange freie Baufeld im mittleren Teil der Baustelle war. Sie hätte allein im vorderen und hinteren Bereich der Baustelle außerhalb dieses Korridors mit der Restverlegung der Versorgungsleitungen sowie deren Einbindung in den Bestand rechnen müssen. Das trifft nach den Ausführungen oben nicht zu. Vielmehr wäre es in Ansehung der Baubeschreibung die Aufgabe der Schuldnerin gewesen, auch auf dem 500 m langen Teilstück die Einschränkungen infolge der Anschlussarbeiten an die Versorgungsleitungen zu kalkulieren. Auch dadurch wird das Vorbringen des Klägers zu den durch eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten bedingten Behinderungen unklar. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit es zu Behinderungen gekommen wäre, wenn die Schuldnerin die von ihr geschuldete Leistung unter Berücksichtigung der vertragsgemäß hinzunehmenden Einschränkungen (Anschlussarbeiten im 500 m langen Mittelstück) kalkuliert hätte.

Dass in Ansehung der parallelen Beanspruchung des Baufeldes von einem anderen Unternehmen, das die Versorgungsleitungen an die Häuser anschließt, der von der Schuldnerin kalkulierte Einsatz eines Graders sowie einer Pflastermaschine in mindestens 100 m langen Abschnitten möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls liegt es auf der Hand, dass der Geräte- und Personaleinsatz anders zu kalkulieren gewesen wäre, als bei einem freien Baufeld, das die Schuldnerin nach dem Vortrag des Klägers ihrer Kalkulation zugrunde gelegt hat.

Offen bleibt damit nach dem unstreitigen Vorbringen des Klägers, ob und inwieweit die Bauzeit mit den von der Preiskalkulation umfassten Mitteln bei ungestörtem Bauablauf überhaupt hätte eingehalten werden können. In der Folge ist auch vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, ob die Verzögerung des Bauablaufs auf eine Ursache aus dem Verantwortungsbereich der Schuldnerin zurückzuführen ist.

(c) Auch die Ausführungen in dem Privatgutachten HH (Anlage K 19) führen zu keinem anderen Ergebnis. Die darin niedergelegten SOLL- und IST-Bauablauf-Pläne sowie deren Gegenüberstellung (Anlagen BBI 1 bis 5) helfen nicht weiter, weil sich die konkreten Behinderungen aus ihnen nicht ablesen lassen. Soweit die gutachterliche Ausarbeitung (S.14 Anlage K 19) so verstanden werden soll, dass es unmöglich gewesen sei, Bauabläufe umzustellen, erfolgt dies ohne jede Begründung. Dies ist angesichts des nur rudimentären Vortrages des Klägers zu den Behinderungen sowie der widerstreitenden Einwendung der Beklagten zu möglichen Bauablaufstörungen nicht ausreichend.

Im Übrigen wird auch in der privatgutachterlichen Stellungnahme die unzureichende Kalkulation der Schuldnerin nicht berücksichtigt, weil von der unzutreffenden Prämisse ausgegangen wird, der Schuldnerin habe ein freies Baufeld über 500 m zur Verfügung stehen müssen.

Ebenfalls unbehelflich für den Standpunkt des Klägers ist die von der Beklagten in Auftrag gegebene „Baubetriebliche Plausibilitätsprüfung“ durch den Privatgutachter KK vom 25.05.2016 (Anlage B 5). Denn dieser hat die vom Kläger bzw. der Schuldnerin durch die Bautagesberichte ins Feld geführten Behinderungen, die im Einzelnen streitig waren, gerade nicht im Detail überprüft, sondern nur eine Plausibilitätsprüfung unter Berücksichtigung des groben Vorbringens der Parteien vorgenommen. Eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung, deren Fehlen im zur Entscheidung anstehenden Fall zum Nachteil des Klägers gerade bemängelt wird, liegt der von der Beklagten in Auftrag gegebenen privatgutachterlichen Stellungnahme nicht zu Grunde, so dass sie die Schlüssigkeits- bzw. Substantiierungsproblematik des Klägers nicht auflöst.

(d) Schließlich ist es auch unerheblich, dass die Beklagte eingeräumt hat, dass die Versorgungsleitungen auf dem 500 m langen Teilstück bei Arbeitsbeginn der Schuldnerin noch nicht vollständig verlegt waren und die Schuldnerin dadurch behindert worden ist. Denn aus diesem unstreitigen Tatbestand ergab sich weder der vom Kläger darzulegende Umfang einer Pflichtverletzung noch die dadurch konkret entstandene Behinderung. Es handelte sich insoweit auch nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zum Haftungsgrund. Vielmehr hat die Beklagte die endgültige Zahlung von Geldern wegen einer Bauzeitverzögerung durchgehend an eine ordnungsgemäße Darlegung der einzelnen Behinderungstatbestände geknüpft.

(e) Soweit der Kläger sich auf S. 6 des Schriftsatzes vom 22.08.2018 der Mühe unterzogen hat, für den 18. und 20.06.2014 nähere schriftsätzliche Ausführungen zu Baufeld und Behinderungen zu machen, kann dahinstehen, ob dies ausreichend substantiiert gewesen wäre, weil es in diesem Zeitpunkt an einer ordnungsgemäßen Behinderungsanzeige i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B fehlte, deren unverzügliche Erteilung Voraussetzung des Schadensersatzanspruches nach § 6 Abs. 6 VOB/B ist. Eine solche war auch nicht entbehrlich.

(aa) Eine Behinderungsanzeige gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B muss alle Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit und erschöpfend die dem Auftragnehmer bekannten Hinderungsgründe ergeben. Die Angaben müssen sich darauf erstrecken, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – VII ZR 185/98 –, juris Rn.11).

Soweit der Kläger streitig vorgetragen hat, Mitarbeiter der Schuldnerin hätten regelmäßig vor dem 30.06.2014 mündliche Bedenkenanzeigen erteilt, und dafür Beweis durch Benennung des jeweiligen Mitarbeiters der Schuldnerin angetreten hat, handelt es sich bereits nicht um ordnungsgemäße Behinderungsanzeigen. Zwar können diese mündlich erfolgen. Allerdings füllt der Tatsachenvortrag des Klägers die Anforderungen an eine solche Behinderungsanzeige nicht ansatzweise aus. Damit war auch dem Beweisantritt, der sich als reine Ausforschung dargestellt hätte, nicht nachzugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich aus dem Bautagebericht der Schuldnerin vom 23.06.2014 (erstmals) ergibt: „Auch nach mehrfachem Bitten wird das Baufeld vor ATU von der Firma GG einfach nicht geräumt, dies wurde auch der Bauleitung der Stadt CC angezeigt“. Denn auch daraus lässt sich keine ordnungsgemäße mündliche Behinderungsanzeige entnehmen, die eine sachgerechte Auseinandersetzung der Beklagten mit konkreten Hinderungsgründen ermöglicht hätte.

Angesichts des Umstandes, dass die erste schriftliche Anzeige der Schuldnerin vom 30.06.2014 stammte, kann an dieser Stelle dahinstehen, ob diese den Anforderungen an § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B genügte. Denn jedenfalls kann eine Behinderungsanzeige nach ihrem Sinn und Zweck, der darin besteht, den Auftraggeber vor drohender Inanspruchnahme zu warnen und ihm Gelegenheit zur Abhilfe zu verschaffen, keinen Schadensersatzanspruch wegen in der Vergangenheit liegender Umstände rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Streitfrage dahinstehen, ob eine nachträgliche und damit nicht „unverzügliche“ Behinderungsanzeige i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B überhaupt noch Wirkung in die Zukunft entfalten kann (dafür Vygen/Joussen/Lang/Rasch – Vygen/Joussen, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 7. Auflage, Teil A Rn.404; Heiermann/Riedl/Rusam – Kuffer/Petersen, Handkommentar zur VOB/B, 16. Auflage, § 6 VOB/B Rn.10; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2011, AZ 10 U 58/11 – juris; OLG Köln, BauR 1981, 472, 474; dagegen Ingenstau/Korbion-Döring, VOB-Kommentar, 20. Auflage, § 6 Abs. 1 Rn.7).

(bb) Dass der Beklagten die hindernden Umstände und Wirkungen vor dem 30.06.2014 bekannt und gleichsam offenkundig waren, was die Anzeigepflicht nach § 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B entfallen ließe, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers ebenfalls nicht.

Offenkundig und bekannt sind die hindernden Umstände nur dann, wenn der Auftraggeber nach seinem Verhalten, seinen Äußerungen oder Anordnungen zweifellos darüber unterrichtet ist oder sie im Sinne des § 291 ZPO offenkundig sind (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam – Kuffer/Petersen, Handkommentar zur VOB, 14. Auflage, § 6 VOB/B Rn.13). Sie müssen so deutlich hervortreten, dass sie selbst einem bautechnischen Laien nicht verborgen bleiben können (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam – Kuffer/Petersen a.a.O.).

Soweit der Kläger dargelegt hat, dass der Bauleitung der Beklagten in Person des Mitarbeiters II Mitteilungen über die Störungen durch ein nicht freies Baufeld gemacht wurden, ergibt sich daraus nicht, dass der Mitarbeiter von solchen Umständen bereits vor dem 30.06.2014 in einer Art und Weise wusste, die der Beklagten eine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Behinderungsgründen ermöglicht hätte, was Voraussetzung für das Entfallen der Anzeigeobliegenheit wäre.

(f) Soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auch auf weitere Verzögerungen angesichts der Witterungsbedingungen zum Jahreswechsel 2014/2015 sowie der Aufhebung der halbseitigen Straßensperrung im selben Zeitraum stützt, bleibt auch dies erfolglos. Diese Umstände lassen sich angesichts des unschlüssigen bzw. unsubstantiierten Vortrages zu Pflichtverletzungen der Beklagten und den dadurch verursachten Behinderungen in der ersten Bauphase bis zum Jahreswechsel 2014/2015 nicht mehr dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuordnen.

(g) Auch das Vorbringen des Klägers, der Bauleiter LL der Schuldnerin und der Zeuge II hätten sich darauf verständigt, die Schuldnerin solle Bautagesberichte mit Fotodokumentationen anfertigen, aus denen sich alle vereinbarten Informationen ergeben, führt nicht dazu, ihren Vortrag zum Anspruchsgrund als schlüssig bzw. ausreichend substantiiert anzusehen. Aus der Behauptung ergibt sich nicht, dass die Parteien sich darauf verständigt hätten, die Schlüssigkeitsvoraussetzungen und Substantiierungsanforderungen für die prozessuale Geltendmachung eines Ersatzanspruches wegen einer Bauzeitverzögerung herabzusetzen.

bb) Neben der fehlenden Schlüssigkeit bzw. Substantiierung scheitert ein Anspruch nach § 6 Abs. Abs. 6 VOB/B daran, dass es an ordnungsgemäßen Behinderungsanzeigen gem. § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B fehlt, die überdies nicht wegen Offenkundigkeit gem. § 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B entbehrlich waren.

(1) Wie oben bereits ausgeführt muss eine Behinderungsanzeige alle Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit und erschöpfend die dem Auftragnehmer bekannten Hinderungsgründe ergeben. Die Angaben müssen sich darauf erstrecken, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – VII ZR 185/98 –, juris Rn.11). Auch in der Behinderungsanzeige ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung erforderlich (vgl. Vygen/Joussen/Lang/Rasch – Vygen/Joussen, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 7. Auflage, Teil A Rn.404).

Dem werden die schriftlichen Anzeigen vom 30.06.2014 und 10.09.2014 nicht gerecht. Die Behinderungen werden pauschal mit der parallelen Tätigkeit der Drittfirma GG auf dem 500 m langen Baufeld begründet. Wo ganz konkret das Baufeld eingeschränkt ist und was für Teilflächen zu welcher Größe zur Verfügung standen, ergibt sich aus beiden Dokumenten nicht. Es ist ferner nicht ausgeführt, wie lange die Behinderung voraussichtlich andauern wird sowie wann und wie die Arbeiten nach dem geplanten Bauablauf hätten ausgeführt werden sollen. Derartige Angaben wären möglich gewesen.

Tatsachenvortrag dazu, dass die behaupteten mündlichen Behinderungsanzeigen eine entsprechende konkrete bauablaufbezogene Darstellung enthalten hätten, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen.

(2) Dass der Beklagten die hindernden Umstände und Wirkungen offenkundig waren, lässt sich anhand des Tatsachenvorbringens des Klägers ebenfalls nicht feststellen. Ergänzend zu den Ausführungen zur Entbehrlichkeit der Behinderungsanzeige oben gilt, dass die Offenkundigkeit der Behinderung und ihrer Auswirkungen im Verhältnis zur regelmäßig erforderlichen Behinderungsanzeige Ausnahmecharakter hat. Maßgeblich ist insoweit, ob die Informations-, Warn- und Schutzfunktion der Behinderungsanzeige für den Auftragnehmer auch ohne diese Anzeige gewahrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1999 – AZ VII ZR 185/98 – juris). Das gilt insbesondere für die erforderliche Kenntnis von den Auswirkungen der Behinderung auf den Bauablauf (vgl. Ingenstau/Korbion – Döring, VOB-Kommentar, 20. Auflage, § 6 Abs. 1 Rn.16).

Dass die Beklagte eine derartige Kenntnis hatte, lässt sich nicht feststellen. Aus dem Verhalten der Beklagten ergibt sich allein, dass sie zwar Kenntnis von einer generellen Behinderungssituation in Gestalt der parallelen Verlegung der Versorgungsleitungen hatte. Allerdings lässt sich dem nicht entnehmen, dass ihr bewusst gewesen wäre, wie diese Behinderung sich konkret darstellte. Überdies macht die wiederholt ausgesprochene Aufforderung der Beklagten gegenüber der Schuldnerin, konkret darzulegen, inwieweit diese Mehrkostenansprüche aus einer Behinderung geltend machen möchte, deutlich, dass die Beklagte erst recht nicht wusste, wie die Behinderung sich konkret auf der Baustelle auswirkte.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers. Dieser hat sich in seinen Schriftsätzen darauf beschränkt, die Offenkundigkeit allein daraus abzuleiten, dass das 500 m lange freie Baufeld nicht zur Verfügung gestanden hat. Daraus ergeben sich die Auswirkungen einer Behinderung genauso wenig wie aus den Bautagesberichten einschließlich der Fotographien (Anlage K 26). Aus Letzteren sind lediglich einzelne Einschränkungen ersichtlich, ohne dass klar würde, wie die Situation sich auf der Gesamtbaustelle auswirkte. Noch weniger ergibt sich aus ihnen, dass der Beklagten, deren Kenntnis von den fotografierten Zuständen seinerzeit unterstellt, klar war, wie sich diese Umstände konkret auf den Bauverlauf auswirken.

(3) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers, die Parteien des Werkvertrages hätten sich darauf verständigt, die Schuldnerin solle Bautagesberichte mit Fotodokumentationen anfertigen, aus denen sich alle vereinbarten Informationen ersehen lassen, nicht ergibt, die Beklagte habe auf Behinderungsanzeigen verzichtet. Aus dem Schreiben der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin vom 29.09.2014 (Anlage B 10 = Bl. 83 Bd. II d.A.) lässt sich vielmehr entnehmen, dass es der Beklagten stets auf ordnungsgemäße Anzeigen im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 VOB/B ankam, um die Berechtigung späterer Forderungen überprüfen zu können.

cc) Darüber hinaus steht einem Anspruch des Klägers aus § 6 Abs. 6 VOB/B entgegen, dass die Beklagte kein Verschulden an einer Behinderung der Schuldnerin träfe. Insoweit ist es nicht ausreichend, dass die eine Verzögerung begründenden Umstände aus dem Risikobereich der Beklagten herrühren, sondern sie müssen auf einer eigenen oder zurechenbaren schuldhaften Vertragspflichtverletzung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 – VII ZR 190/02 –, juris Rn.15). Daran fehlt es.

(1) Die Zurechnung des Verschuldens eines Vorunternehmers gem. § 278 BGB kommt nicht in Betracht.

Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Firma GG die Verlegung der Versorgungsleitungen unternahm und für den Fall, dass es Behinderungen der Schuldnerin von anderen Unternehmern auf der Baustelle gab, allein der Baufortschritt sowie die Arbeitsweise der Firma GG die Schuldnerin behindert haben. Soweit ein Verschulden der Firma GG vorgelegen hat, muss die Beklagte sich dieses allerdings nicht über § 278 BGB zurechnen lassen.

In diesem Zusammenhang kann der Senat die Frage offenlassen, ob Versäumnisse eines vom Auftraggeber beauftragten Vorunternehmers, die sich im Wege einer Bauzeitverzögerung auf einen beauftragten Nachunternehmer auswirken, generell eine Zurechnung über § 278 BGB auslösen können. Das hat der BGH in der Vergangenheit verneint (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 – VII ZR 185/98 –, juris; Urteil vom 27. Juni 1985 – VII ZR 23/84 –, juris). Allerdings wird diskutiert, ob infolge seiner Rechtsprechung zur Zurechnung von Fehlern eines planenden Architekten gegenüber dem bauüberwachenden Architekten (vgl. BGH NJW 2009, 582) etwas Anderes gelten soll (vgl. dazu Vygen/Joussen/Lang/Rasch – Vygen/Joussen, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 7. Auflage, Teil A Rn.747; Ingenstau/Korbion – Döring, VOB Kommentar, 20. Auflage, § 6 Abs. 6 VOB/B Rn-.16). Diese Frage bedarf vorliegend allerdings schon deswegen keiner Entscheidung, weil die Firma GG unstreitig nicht durch die Beklagte, sondern seitens der Versorgungsunternehmen (EE AG und FF AG) beauftragt und damit nicht im Pflichtenkreis der Beklagten i.S.d. § 278 BGB tätig war.

(2) Es ist dem Vertrag der Beklagten und der Schuldnerin überdies keine Nebenpflicht zu entnehmen, wonach die Beklagte dafür einstehen wollte, dass der Schuldnerin ein der Baubeschreibung entsprechendes Baufeld zur Verfügung steht. Das setzt regelmäßig besondere Umstände voraus (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1985 – VII ZR 23/84 –, juris Rn.20). Für die Feststellung derartiger besonderer Umstände bedürfen die Vertragsbestimmungen der Auslegung dahin, ob die Beklagte gegenüber der Schuldnerin die vertragliche Verpflichtung übernommen hat, die Baufläche zu Vertragsbeginn entsprechend der in der Baubeschreibung niedergelegten Form für die weitere Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Dazu fehlt es an jedweden Anknüpfungstatsachen. Allein aus der Baubeschreibung lässt sich eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Darauf ist der Kläger spätestens mit dem landgerichtlichen Urteil hingewiesen worden. Ergänzend vorgetragen hat er im Berufungsrechtzug nicht.

(3) Anhaltspunkte für ein Organisations- oder Koordinationsverschulden, weil die Beklagte den Anforderungen an § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B nicht gerecht geworden wäre, zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den Rückschluss von der verspäteten Leistungserbringung des Unternehmens GG auf ein solches Verschulden zu ziehen und in diesem Zusammenhang auf die Einflussmöglichkeiten der Beklagten über die Gestattungsverträge mit den Versorgungsunternehmen zu verweisen.

Dem muss der Erfolg versagt bleiben. Unstreitig nahm das Unternehmen GG die Verlegung der Versorgungsleitungen im Auftrag der Versorgungsunternehmen (EE AG und FF AG) vor. Daraus ergibt sich, dass die Beklagte keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das ausführende Unternehmen GG hatte. Genauso wenig Einflussmöglichkeiten bestanden in Bezug auf die Versorger. Außer Streit stand zwar, dass die Beklagte mit den Versorgern über Wegenutzungsverträge verbunden ist. Sie hat hingegen, vom Kläger unwidersprochen, ausgeführt, dass diese allgemein gehaltenen Verträge ihr keine rechtliche Möglichkeit zu Vorgaben im Zuge des konkreten Ablaufs von Baumaßnahmen gaben. Damit entfiel der maßgebliche Anknüpfungspunkt für ein Organisations- oder Koordinationsverschulden der Beklagten. Weitere Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden hat der Kläger nicht dargetan. Er hat insbesondere nicht dargelegt, inwieweit gerade die Beklagte im Rahmen der zeitlichen Einordnung der verschiedenen für die Gesamtbaumaßnahme notwendigen Unternehmerleistungen der Sachlage widersprechende Bauzeiten angenommen hätte.

b) Ein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB wegen einer Baubehinderung der Schuldnerin steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.

Die Darlegungsanforderungen zum Haftungsgrund in Form der dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungspflicht, den Annahmeverzug des Auftraggebers sowie dessen Dauer überschneiden sich mit denjenigen aus § 6 Abs. 6 VOB/B insoweit, als dass auch hier eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung erforderlich ist. Ferner ist im Rahmen eines hier vorliegenden VOB/B-Vertrages auch eine den Anforderungen des § 6 Abs. 1 VOB/B entsprechende Behinderungsanzeige erforderlich (vgl. BGH NZBau 2000, 187; KG Berlin, Urteil vom 19. April 2011 – 21 U 55/07 –, juris Rn.107). Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 VOB/B scheidet ein Anspruch aus § 642 BGB damit aus.

c) Die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche aus § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B kommen nicht in Betracht. Es ist weder vorgetragen, dass die Beklagte den Bauentwurf geändert oder eine andere Anordnung getroffen hätte, noch, dass sie eine zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert worden wäre.

d) Angesichts des Umstandes, dass die ungekürzte Schlussrechnung der Schuldnerin vom 04.01.2016 über 1.357.939,12 € netto um die Mehrkosten wegen Bauzeitverzögerung in Höhe von insgesamt 311.140,53 € netto auf 1.046,798,59 € netto sowie darüber hinaus um den Nachlass von 3,5% (36.637,95 € netto) auf 1.010.160,64 € netto zu kürzen war, verblieb ein maximaler Zahlungsanspruch von 1.202.091,16 € brutto. Darauf hat die Beklagte unstreitig 1.224.000,00 € Abschläge gezahlt, so dass aus der Schlussrechnung kein offener Betrag verblieb. Vor diesem Hintergrund konnten die weiteren Streitpunkte der Parteien über die Berechtigung von Kürzungen der Schlussrechnung dahinstehen.

B) Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr.10, 711 ZPO.

C) Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.